Gebrauchsinformation für Sehbehinderte und Blinde

Das Arzneimittelgesetz verpflichtet Zulassungsinhaber Gebrauchsinformationen auch blinden und sehbehinderten Personen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

  • Inhaber der Zulassung sind laut AMG §11 dazu verpflichtet dafür zu sorgen, "dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von Patientenorganisationen bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind".

Gesetzesumsetzung: Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV e.V.) bietet eine barrierefreie Webseite mit Packungsbeilagen in patientenfreundlichen Formaten für blinde und sehbehinderte Personen bereit.

  • Hierzu gehören u.a. die Text-to-speech engine (barrierefreie Website mit Vorlesefunktion) und das navigierbare Hörbuch im DAISY-Format für Blinde (Digital Accessible Information System).

Sie wollen diesen Service auch nutzen und suchen jemanden, der dies in Ihrem Auftrag kompetent umsetzt.

Wir sind gerne für Sie da und freuen uns auf Ihre Anfrage.

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